Geschichte Strafgerichtsbarkeit

BRGÖ 2016
Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs

Friedrich FORSTHUBER, Wien

Die Geschichte des „Grauen Hauses“ und der Strafgerichtsbarkeit in Wien

The History of the ‘Graues Haus’ and of criminal jurisdiction in Vienna
The ‘Graues Haus‘ (literally, the ‘grey house‘) was erected in the Alservorstadt right outside the city boundaries of Vienna between 1831 and 1839. Its original function was to house the Magistrates’ court for criminal matters, replacing the previous court house (known locally as the ‘Schranne’) that had been situated at Hoher Markt. With effect of 1st July 1850 the municipal and manorial courts were abolished and the organisation of courts with which we are familiar today was introduced. At the same time the inquisitorial system was replaced with the adversarial one and public and oral court proceedings became the norm. The ‘Graues Haus’ now accommodated the criminal division of the Vienna Regional Court and the Vienna Prosecutor’s Office. In 1873 construction work began for the ‘Großer Schwurgerichtssaal’, a new court room specifically for jury trials. The court’s jail house was demolished between 1980 and 1996 and replaced with a new facility for the Josefstadt jail; the court itself was provided with modern court rooms. The focus on the achievements of the ‘Rechtsstaat’, a state based on the rule of law, and of modern criminal law is meant to underline the great value of a system of courts which is devoid of any political influence.

Dank

Voranstellen möchte ich meinen besonderen Dank an die zahlreichen Autoren, die in den letzten vier Jahren mehrere Ausstellungsprojekte und Begleitkataloge zum Titelthema unterstützt haben.1 Der vorliegende Beitrag wäre insbesondere ohne die vielfältigen Anregungen von Alfred Waldstätten und sein unentbehrliches Handbuch nicht denkbar.2
Noch ein Hinweis: Die Bezeichnung „Graues Haus“ wird von den Wienern für den gesamten Gebäudekomplex von Gericht und Gefangenenhaus verwendet und geht vermutlich auf die graue Häftlingskleidung der ersten Untersuchungsgefangenen zurück. Die unterschiedlichen Aufgabenstellungen sowie die geschichtliche Entwicklung erfordern jedoch eine differenzierte Betrachtung der hier tätigen unterschiedlichen Behörden (ab 1850 tritt auch die Staatsanwaltschaft Wien hinzu); diese Differenzierung ist Ziel meiner Bemühungen.

Die Strafgerichtsbarkeit in Wien bis 1839/1850

Schon seit dem Ende des 12. Jahrhunderts ist für Wien (der Wiener „Burgfried“ umfasste das Gebiet innerhalb der Stadtmauern und einige Gebiete im Bereich der Vorstädte) die Funktion eines Stadtrichters belegt. Als Stadtrichter führte dieser Zivilprozesse und ahndete mindere Strafsachen mit Geldbußen. Gleichzeitig übte er aber auch als Landrichter die „hohe Gerichtsbarkeit“ (Verbrechen, die mit Leib- oder Lebensstrafen bedroht waren) aus, jene auch über die Grenzen des Wiener Burgfrieds hinaus. Die sogenannte „Schranne“ am Hohen Markt (seit Mitte des 15. Jahrhunderts an der Ecke zur Tuchlauben gelegen) ist als Gerichtsgebäude für das vom Stadt- und Landrichter geleitete Wiener Stadtund Landgericht bereits seit 1325 nachweisbar. Der Stadtrichter wurde vom Stadtherrn, in Wien also vom Landesfürsten (bzw. in dessen Namen von der niederösterreichischen Regierung), für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt. In der Rechtsprechung wurde er von Laienrichtern (ab 1522 zwölf Stadtgerichtsbeisitzern) unterstützt, die der Stadtregierung angehörten. Unter Maria Theresia wurde das Wiener Stadt- und Landgericht zur landesfürstlichen Behörde, wobei der Stadtrichter nun in Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit von rechtskundigen Beamten unterstützt wurde. Die von Kaiser Josef II. durchgeführte Magistratsreform 1783 ersetzte den Stadtrichter durch einen Kriminalsenat (mit zwölf Räten) unter Vorsitz eines Vizebürgermeisters zur Wahrnehmung der hohen und niederen Gerichtsbarkeit. Die Zivilgerichtsbarkeit fiel nun in die Kompetenz eines eigenen Senats. Diese Gerichtsorganisation bestand im Wesentlichen bis 1850.
Im Inquisitionsverfahren galt seit dem Mittelalter das Geständnis des Beschuldigten als „Königin aller Beweismittel“, welches häufig durch Folter erlangt wurde. Besonders eingehende Regelungen für die Anwendung der Folter enthielt bereits die 1532 am Reichtstag von Regensburg beschlossene „Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V.“ (als Reichsrecht bis 1806 in Geltung).
Die mit 31. Dezember 1768 kundgemachte Constitutio Criminalis Theresiana enthielt auch eine verbindliche Regelung der Foltermethoden, um deren Anwendung einzuschränken. Schließlich wurde die Folter in Österreich durch einen Erlass Maria Theresias vom 2. Jänner 1776 abgeschafft, sodass sie in dem ab 1. Jänner 1787 geltenden Josephinischen Strafgesetz nicht mehr enthalten war. Prozessuale Sonderbestimmungen für Militärangehörige hatte schon die Theresianische Militärjustiznorma vom 25. Juni 1754 eingeführt.
Das StG 1803 (die „Franziskana“) behandelte – jeweils neben der Regelung der strafprozessualen Vorschriften – die Verbrechen (I. Teil) und die Schweren Polizeiübertretungen (II. Teil, diese beinhalteten auch gerichtliches Verwaltungsstrafrecht).
Die Entwicklung des 19. Jahrhunderts war geprägt von der Zurückdrängung und schließlich Abschaffung der Leibesstrafen (in Österreich endgültig 1867) und der öffentlichen Hinrichtungen (in Wien zuletzt am 28. Mai 1868, danach aber in den Höfen der Gefangenenhäuser), während Freiheitsstrafen („Kerkerstrafen“) vermehrt zur Anwendung kamen. Die Napoleonischen Kriege führten zur Verarmung weiter Teile der Bevölkerung, sodass die Kriminalität anstieg. Symptomatisch dafür, aber auch für den Ablauf der strafrechtlichen Ermittlung, war das Verfahren gegen den berüchtigten Räuber Johann Georg Grasel, der am 18. November 1815 in Mörtersdorf verhaftet und drei Tage später als Untersuchungsgefangener in das Wiener Kriminalgericht eingeliefert wurde. Häftlinge, die mit der Todesstrafe oder lebenslangem Kerker zu rechnen hatten, waren „in Eisen an den Füßen, oder auch an Händen“ zu halten und „an den Stein oder Ring anzuketten“ (§ 310 StG). Sogleich begannen Grasels Verhöre durch den Wiener Magistratsrat Franz Xaver Lowack, denen ein Gerichtsschreiber und zwei Beisitzer (dem Gericht vertraute, unparteiische Männer, die sorgfältig über die ordentliche Eintragung der Fragen und Antworten zu wachen hatten) beizuziehen waren. Die „Franziskana“ sah weder Ankläger noch Verteidiger vor, da die Strafverfolgung, aber auch die „Verteidigung der Schuldlosigkeit“ „von Amts wegen in der Pflicht des Criminal-Gerichtes mitbegriffen“ war (§ 337).
Der Beschuldigte wurde ermahnt, dass er „die reine Wahrheit auszusagen habe, indem er hierzu verpflichtet sey“ (§ 289). Beim ordentlichen Verhör konnte er somit auch gezwungen werden, sich selbst zu bezichtigen. Zwar war die Folter abgeschafft, jedoch wurden dem Inquisiten „drei Tage bei Wasser und Brot“ und danach (bis dreißig) Stockstreiche als Ungehorsamsund Lügenstrafen angedroht, falls er die Beantwortung von Fragen „ganz und gar“ verweigerte, die Untersuchung durch falsche Behauptungen zu verzögern suchte oder ungeachtet eines klaren Beweises beim Lügen verharrte.
Nach Abschluss der Untersuchung wäre es Aufgabe des Wiener Kriminalsenates gewesen, in einer Versammlung von mindestens drei Räten, zwei Beisitzern und einem Gerichtsschreiber nach Verlesung aller Protokolle und des schriftlichen Vorschlags des Berichterstatters – also ohne unmittelbare Beweisaufnahme und in nichtöffentlicher Sitzung – unter Beachtung strenger Beweisregeln das Urteil zu fällen. Da Grasel schließlich aber als Angehöriger eines inländischen Militärkörpers angesehen wurde, fällte das Militärgericht über ihn und seine Komplizen im April 1817 ein Todesurteil, das vom Militärappellationsgericht und vom Hofkriegsrat bestätigt wurde. Am 31. Jänner 1818 wurde Grasel gemeinsam mit Ignatz Stangel und Jakob Fähding in Wien auf dem Glacis vor dem Schottentor hingerichtet.
Die „Schranne“ am Hohen Markt erwies sich angesichts der steigenden Kriminalität wegen beengter räumlicher und schlechter sanitärer Verhältnisse als unzureichend. Man entschloss sich daher zur Errichtung eines geräumigen Neubaus für das Magistratische Kriminalgerichtsgebäude sowie ein Gefangenenhaus auf dem Areal der bürgerlichen Schießstätte in der damaligen Alservorstadt. Vom Sieger des Architektenwettbewerbs, Johann Fischer, wurden die ausgearbeiteten Pläne im November 1829 vorgelegt und von Kaiser Franz I. am 13. August 1831 genehmigt. Das Gerichtsgebäude, für dessen Baustil Festungsbauten der Frührenaissance (z.B. Palazzo Pitti in Florenz) als Vorbild dienten, wurde in mehreren Abschnitten von 1831/32 bis 1839 angrenzend an das Glacis errichtet (die erste Adresse lautete „Am Glacis 2 und 3“, ab 1862 „Am Paradeplatz 19“, seit 1877 „Landesgerichtsstraße 11“). Die Übersiedlung des Kriminalsenates (ab 1841: Kriminalgericht) erfolgte im Mai 1839, wobei die „Schranne“ von 1839 bis 1850 als Sitz des Zivilsenates fungierte.

Der Zeitraum von 1848 bis 1918

Die Revolution 1848 brachte wesentliche Impulse für die Entwicklung der heutigen Gerichtsorganisation sowie eines fortschrittlichen und liberalen Strafprozesses in Österreich. Hervorzuheben ist dabei die am 18. Mai 1848 erlassene „Provisorische Verordnung über das Verfahren in Preßsachen und gegen den Mißbrauch der Presse“, die der Willkür der Zensur durch besondere Prozessgarantien bei Verfahren gegen Medien entgegenzuwirken suchte. Das „für das Verfahren und die Bestrafung der durch Mißbrauch der Presse verübten Übertretungen“ zuständige Gericht erster Instanz hatte als „erkennendes Gericht in Preßsachen aus vier Räthen und einem Vorsitzenden“ zu bestehen, die „auf ständige Weise vom Justiz-Ministerium zu bestellen“ waren. Über die Frage der Schuld oder Nichtschuld sollte jedoch „ein Geschwornen-Gericht, welches dem Richter-Collegium von Fall zu Fall beizugeben ist“, entscheiden (§ 2). Besonders bemerkenswert ist die erstmalige Abwendung vom Inquisitionsverfahren sowie die Postulierung der strafrechtlichen Verfolgung im Wege des Anklageprozesses und des öffentlichen und mündlichen Verfahrens (§ 3). 1848 wurden die Grundzüge der neuen Gerichtsverfassung genehmigt.3
In Strafsachen waren dabei in erster Instanz Bezirksgerichte (mit Einzelrichtern) für geringfügige Delikte, Bezirkskollegialgerichte (Senat aus drei Richtern) für die mittelschwere Kriminalität und als Untersuchungsgerichte sowie Landesgerichte (als Schwurgerichte), die jedoch für einen Teil ihres Sprengels auch als Bezirkskollegial-Gerichte sowie als Berufungsinstanz (gegen Entscheidungen der Bezirks- und Bezirkskollegialgerichte) fungierten, vorgesehen. Bei jedem Landesgericht sollten Staatsanwälte, bei den Bezirkskollegialgerichten Stellvertreter des Staatsanwaltes einschreiten. Weitere Gerichtsebenen waren Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof. Die Organisation der Gerichte in Niederösterreich (sowie Wien) wurde mit kaiserlicher Verordnung vom 26. Juni 1849 genehmigt,4 wobei für Wien (samt den Vorstädten) acht Bezirksgerichte, ein Landesgericht und ein selbständiges Handelsgericht geplant wurden. Schließlich wurde mit Erlass des Justizministeriums vom 18. Juni 1850 der Beginn der Wirksamkeit der neuen Gerichte (für die meisten Kronländer) mit 1. Juli 1850 festgesetzt. Das Datum markiert somit die Geburtsstunde der modernen Gerichtsorganisation (mit Ausnahme der Bezirkskollegialgerichte) und der Staatsanwaltschaften.
Im „Grauen Haus“, dem bisherigen Kriminalgerichtsgebäude (das der Staat letztlich im Dezember 1851 der Stadt Wien abkaufte), wurden neben der Strafabteilung des Landesgerichtes Wien nun auch die Bezirksgerichte Josefstadt (nächst der Florianigasse) und Alsergrund (Richtung Alser Straße) untergebracht. Im Zuge des Neoabsolutismus wurden die Geschworenengerichte aufgehoben,5 die Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Strafverfahrens eingeschränkt und die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof beseitigt.6
Mit 1. September 1852 trat ein neues StG in Wirksamkeit,7 das – vielfach novelliert – bis zur Einführung des Strafgesetzbuches – StGB mit 1. Jänner 1975 Anwendung fand. Mit kaiserlichem Patent vom 29. Juli 1853,8 wurde eine neue
Strafprozessordnung erlassen. Damit war – anders als im StG 1803 – nun eine Trennung zwischen materiellem Strafrecht und prozessualen Vorschriften vollzogen. Schließlich wurden in Strafsachen die bisherigen Bezirkskollegialgerichte beseitigt und deren Zuständigkeit den Gerichtshöfen übertragen.9 Bei den Oberlandesgerichten wurden nun Oberstaatsanwaltschaften
eingerichtet (anstelle der „Generalprokuratur beim OLG“).
Bereits 1859 wurde eine Teilung des Landesgerichtes in Wien angedacht, letztlich aber nur dem Leiter der strafgerichtlichen Abteilung (ein Vizepräsident des LG) in seinem Wirkungsbereich
mehr Selbständigkeit eingeräumt.
Am 27. Oktober 1862 ergingen die Gesetze zum Schutz der persönlichen Freiheit,10 und zum Schutz des Hausrechtes.11 Mit der „Dezemberverfassung“ 1867 erfolgte die Rückkehr zum Konstitutionalismus, wobei das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger bis heute fortwirkt. 12 Jenes über die richterliche Gewalt betonte wesentliche Grundzüge einer unabhängigen Rechtsprechung und eines fairen Verfahrens.13
Mit 1. Jänner 1874 trat die unter Julius Glaser entworfene liberale Strafprozessordnung in Kraft,14 die bezüglich des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens in einigen Bereichen bis heute Gültigkeit besitzt. Beim Gerichtshof erster Instanz wurden für zahlreiche Verbrechen (knapp 40 %) wieder Geschworenengerichte installiert, allerdings mit der Möglichkeit der Sistierung (die wiederholt erfolgte), ansonsten fungierte als Erkenntnisgericht ein Senat von vier Berufsrichtern.
Im „Grauen Haus“ kam es in den Jahren 1870 bis 1878 in drei Bauabschnitten zur Erweiterung des Gefangenenhauses und zur Errichtung des Schwurgerichtstraktes.
Der „Große Schwurgerichtssaal“ wurde im freien Innenhof des Gerichtes Richtung Alserstraße (heute Frankhplatz 1) als eigenständiges Gebäude im klassizistischen Stil errichtet und bietet heute 150 Besuchern (sowie 50 weiteren auf der Galerie) Platz. Damals entschieden zwölf Geschworene allein über die Schuldfrage, wobei für einen Schuldspruch eine Zweidrittel-Mehrheit (acht Stimmen) erforderlich war; eine Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch die drei Berufsrichter war nur im Falle eines Schuldspruches möglich.
Mit 1. Jänner 1898 wurde zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit für den 1., 8. und 9. Bezirk das „Bezirksgericht Josefstadt in Strafsachen“ bestimmt, 15 das noch bis 1919 im „Grauen Haus“ verblieb (und dann in die Schiffamtsgasse übersiedelte).
In den Jahren 1905 bis 1907 wurde das bislang dreistöckige „Graue Haus“ um ein Stockwerk erhöht, sodass weitere Trakte entlang der Landesgerichtsstraße und der Alser Straße errichtet werden konnten.
Für Zwecke der Militärjustiz wurde im Jahr 1908 das k.u.k. Garnisonsgericht am Hernalser Gürtel 6–12 errichtet.

Die Erste Republik
(1918 bis 1938)

1918 wurde beim Gerichtshof das Einzelrichterverfahren, das zunächst nur als befristetes Provisorium unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen war, eingeführt,16 1920 schließlich auch die Schöffengerichtsbarkeit, bei der zwei
Berufsrichter und zwei Laienrichter („Schöffen“) gemeinsam über Schuld und Strafe zu entscheiden hatten.17 Letztlich erwiesen sich diese beiden Modelle als so erfolgreich, dass bei den Landesgerichten heute von österreichweit ca. 20.000 Verhandlungsakten pro Jahr (davon etwa ein Drittel beim LG für Strafsachen Wien) knapp 80 % der Verfahren vom Einzelrichter, ca. 20 % von Schöffengerichten und (nur mehr) 0,5 % von Geschworenengerichten entschieden werden.
Mit 1. Oktober 1920 wurde das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 beschlossen. Mit demselben Datum wurde die Militärgerichtsbarkeit in Österreich aufgelöst18 und das bisher einheitliche Landesgericht Wien aufgeteilt in das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sowie das Landesgericht für Strafsachen Wien I im „Grauen Haus“ und das Landesgericht für Strafsachen Wien II, das nun in das freigewordene ehemalige Militärgerichtsgebäude am Hernalser Gürtel einzog.19 Das sogenannte „Zweier-Landl“ war für die Sprengel der Bezirke 13, 14, 15, 18, 19, 21 sowie Sprengel außerhalb Wiens (z.B. Klosterneuburg, Schwechat) örtlich zuständig. Die Zuständigkeit des LG für Strafsachen Wien II wurde 1921 um die Bezirke 16 und 1720 und schließlich mit Verordnung vom 10. Jänner 1922 auch um das Gebiet des Burgenlandes erweitert. 21
Bereits mit Wirksamkeit 15. Oktober 1920 war in Wien ein Jugendgericht als selbständiges Bezirksgericht errichtet worden,22 das im Mai 1922 in das fertig gestellte Gerichtsgebäude Rüdengasse 7–9 übersiedelte. Mit dem Jugendgerichtsgesetz vom 18. Juli 1928, entstand mit 1. Jänner 1929 aus dem Jugendgericht der Jugendgerichtshof, der neben der landesgerichtlichen Kompetenz für Jugendliche auch als Bezirksgericht (für das Wiener Stadtgebiet) zuständig war.23
Der folgenschwerste Prozess der Zwischenkriegszeit war der „Schattendorfprozess“ des LG für Strafsachen Wien II, der von 5. bis 14. Juli 1927, allerdings im „Großen Schwurgerichtssaal“, stattfand. Im burgenländischen Grenzort Schattendorf waren am 30. Jänner 1927 die paramilitärischen Verbände der Frontkämpfer (Vorläufer der Heimwehr) und des Schutzbundes aufeinander getroffen. Drei Frontkämpfer schossen in Panik aus einem Gasthaus in Richtung der Schutzbündler, wobei Schrotkugeln aus dem Gewehr des (im Prozess Drittangeklagten) Johann Pinter einen 7-jährigen Buben und einen Kriegsversehrten tödlich verletzten. Nach umfangreichem Beweisverfahren und der Beantwortung von 27 komplexen Fragen, u.a. auch nach Notwehr und Putativnotwehr (samt Exzess), gelangten die Geschworenen, die keine der Schuldfragen mit der nötigen Zwei-Drittel-Mehrheit bejaht hatten, am Abend des 14. Juli 1927 zum Freispruch aller drei Angeklagten. Hier zeigte sich exemplarisch die größte Schwäche eines Verfahrens vor Geschworenen (auch in rechtsstaatlicher Hinsicht): deren Urteile werden nicht begründet, sodass sämtliche Überlegungen der Geschworenen unbekannt bleiben. Dieser Umstand sowie ein sehr emotionaler Leitartikel in der „Arbeiter-Zeitung“24 führten bei der sozialdemokratischen Basis zu großem Unverständnis und Unmut, der am 15. Juli 1927 nach aufgelösten Demonstrationen letztlich im Brand des Justizpalastes eskalierte, auf den die Polizei mit Schüssen reagierte. Die 89 Toten dieses Tages ließen in der Folge alle Parteien am Funktionieren der Demokratie zweifeln.
Nach der sogenannten „Selbstausschaltung“ des Parlaments vom 4. März 1933 verhinderte die christlich-soziale Regierung weitere Sitzungen des Nationalrates und regierte in der Folge mit Hilfe des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes. In Änderung des Gesetzes vom 14. Juli 1921, wonach richterlichen Personalsenaten der Beschluss der Geschäftsverteilung übertragen worden war,25 wurde mit Verordnung vom 9. Februar 1934 diese Aufgabe nun den Präsidenten der Gerichtshöfe allein zugewiesen.26
Die Todesstrafe, die die junge Republik im Jahr 1919 (im ordentlichen Verfahren) abgeschafft hatte, wurde ab 10. November 1933 im standrechtlichen Verfahren und mit Wirksamkeit 1. Juli 1934 auch im ordentlichen Verfahren wieder eingeführt und – wie schon in der Monarchie – im Hof des Gefangenenhauses („Galgenhof“) mit dem Würgegalgen vollstreckt. Überdies wurden mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1934 vom 19. Juni 1934 die Geschworenengerichte in ein „großes Schöffengericht“ mit drei Berufsrichtern und drei Schöffen umgestaltet.27 Daneben gab es weiterhin das standrechtliche Verfahren für den Fall der Ausrufung des Standrechts. Zur Aburteilung strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem NS-Umsturzversuch vom 25. Juli 1934 wurde auch ein Militärgerichtshof in Wien (mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und drei Offizieren) als Ausnahmegericht geschaffen.28

Die NS-Zeit (1938 bis 1945)

Nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich am 13. März 1938 wurden mit der Verordnung vom 31. Mai 1938 über die Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums 207 von 1620 Richtern und Staatsanwälten aus politischen oder rassischen Gründen entlassen. Seit der Verordnung vom 20. Juli 1938 über die Einführung der Vorschriften über Hochverrat und Landesverrat im Lande Österreich war der nationalsozialistische Volksgerichtshof auch für Österreich zuständig.
Ab August 1938 galten auch in Österreich die reichsdeutschen Bezeichnungen „Amtsgericht“ bzw. „Landgericht“, mit 1. Mai 1939 wurden schließlich die fünf Wiener Gerichtshöfe zum Landgericht Wien vereinigt. Bereits mit 1. April
1939 waren die Agenden des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur dem Reichsgericht (in Leipzig) bzw. der Reichsanwaltschaft (in Berlin) übertragen worden.
Im „Grauen Haus“ wurden während der NSZeit in einem dafür eingerichteten Raum im Erdgeschoss des Gerichtsgebäudes mehr als 1.200 zum Tode Verurteilte mit dem Fallbeil enthauptet, darunter mehr als 600 Widerstandskämpfer/innen. An das Schicksal dieser Opfer der NS-Unrechtsjustiz erinnert nun der Gedenkraum selbst und dessen Vorraum (mit zahlreichen Hinweisen auf Gerichte sowie Richter und Staatsanwälte im NS-System, Widerstandskämpfer/innen aus verschiedensten Gruppen, die Ahndung von NS-Verbrechen nach dem Krieg sowie die Geschichte und Ächtung der Todesstrafe), seit 2015 auch Zeittafeln und ein Mahnmal „369 Wochen“ (solange war Wien vom NS-Regime beherrscht) am bzw. vor dem Gerichtsgebäude.

Die Zweite Republik (seit 1945)

Die „Schlacht um Wien“ dauerte von 6. bis 13. April 1945. Bereits am 27. April 1945 beschlossen die drei Gründungsparteien der Zweiten Republik (ÖVP, SPÖ und KPÖ) die österreichische Unabhängigkeitserklärung, mit der der Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich vom 13. März 1938 für null und nichtig erklärt wurde. Rasch entstanden aus dem Landgericht Wien wieder – nun vier – Gerichtshöfe, und zwar das Landesgericht für ZRS Wien, das Handelsgericht, der Jugendgerichtshof sowie – jetzt ungeteilt – das Landesgericht für Strafsachen Wien im „Grauen Haus“ (siehe BehördenÜberleitungsgesetz vom 20. Juli 194529). Erwähnt seien auch das Gesetz vom 12. Juni 1945 über die Wiederherstellung des österreichischen Strafrechtes30 sowie das bereits mit Kriegsende am 8. Mai 1945 beschlossene Verbotsgesetz (Gesetz zum Verbot der NSDAP und jeder Form nationalsozialistischer Wiederbetätigung31) und das Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juli 1945.32
Die Ahndung derartiger Verbrechen fiel in den Jahren 1945 bis 1955 in die Kompetenz von neu geschaffenen Sondergerichten, sogenannter „Volksgerichte“ (mit zwei Berufs- und drei Laienrichtern) in Wien, Graz, Linz und Innsbruck. Der erste Kriegsverbrecherprozess – „(1.) Engerau-Prozess“ – vor dem Volksgericht Wien fand von 14. bis 17. August 1945 im notdürftig sanierten „Großen Schwurgerichtssaal“ (in dem ab 1944 Gasmasken hergestellt worden waren) statt. Insgesamt fällten die Volksgerichte 23.477 Urteile, davon 13.607 Schuldsprüche. Dies waren faire Verfahren, ein Rechtsmittel (ausgenommen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Präsidenten des OGH) war allerdings nicht vorgesehen. Vor den Volksgerichten wurden auch Strafverfahren gegen 41 Richter und 11 Staatsanwälte (auch gegen den Generalstaatsanwalt am OLG Wien Johann Karl Stich) geführt, jedoch nicht wegen ihrer beruflichen Tätigkeit als Angehörige der NS-Justiz sondern vor allem wegen Illegalität (als Mitglieder der NSDAP) in den Jahren 1934 bis 1938. Die Kompetenzen der Volksgerichte gingen ab 1956 auf die bereits mit 1. Jänner 1951 wieder errichteten Geschworenengerichte über.33 Die Geschworenenbank besteht seither nur mehr aus acht Geschworenen, die mit einfacher Mehrheit entscheiden.
Das schwer kriegsbeschädigte Gerichtsgebäude am Hernalser Gürtel diente nach seiner Restaurierung als Sitz des Strafbezirksgerichtes Wien von März 1951 bis zu dessen Auflösung mit 1. April 1997, als die dort verbliebenen strafrechtlichen Kompetenzen an die restlichen der zwölf Wiener Bezirksgerichte übertragen wurden, die noch keine „Vollgerichte“ waren. Die Zellen des ehemaligen „Zweier-Landl“ waren aber auch nach dem Krieg vom landesgerichtlichen Gefangenenhaus verwendet worden, insbesondere während des abschnittweise erfolgten Abrisses der Gefangenenhaustrakte des „Grauen Hauses“ im Zuge des Neubaus der Justizanstalt Wien-Josefstadt (1980 bis 1996).
Ab 1947 (am 13. August wurden Gertrud Sollinger zur Richterin des BG Innere Stadt Wien und Johanna Kundmann zur Richterin des LG Linz ernannt) wurden endlich auch Frauen zum Richteramt zugelassen. Heute liegt der Richterinnenanteil in Österreich (jedenfalls bei den in 1.Instanz tätigen 1400 Richter/innen) bei über 50 %.
Die Zweite Republik beschloss zahlreiche wesentliche Reformen des materiellen Strafrechts sowie der Strafprozessordnung auf dem Weg zu einem modernen und humanen Strafrecht. Ein Weg, der auch international durch die Deklaration der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 sowie die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 vorgezeichnet wurde. Die Menschenrechtskonvention rangiert in Österreich im Verfassungsrang34 und hat damit auch direkte Auswirkungen auf den Strafprozess.
Von besonderer Bedeutung war zunächst die Abschaffung der Todesstrafe im ordentlichen Verfahren mit (Mehrheits-)Beschluss des Nationalrates vom 24. Mai 1950. Seit dem Kriegsende waren in Österreich noch 46 von 100 verkündeten Todesurteilen (wieder mit dem Würgegalgen im Gefangenenhaus) vollstreckt worden, davon 30 an Kriegsverbrechern (25 in Wien). Die letzte Hinrichtung (des Raubmörders Rudolf Trnka) fand am 24. März 1950 im „Galgenhof“ des Wiener Gefangenenhauses statt. Schließlich beschloss der Nationalrat am 7. Februar 1968 einstimmig ein Totalverbot der Todesstrafe, das auch in der Verfassung verankert wurde.35
Mit dem am 1. Jänner 1975 in Kraft getretenen StGB,36 wurde das materielle Strafrecht v.a. durch die Betonung des Schuldprinzips, der Präventionszwecke und der Resozialisierung sowie durch die Ersetzung kurzer Freiheitsstrafen durch Geldstrafen nach dem Tagessatzprinzip und die Einführung von Maßnahmen (vorwiegend zur Anhaltung geistig abnormer Rechtsbrecher) grundlegend modernisiert. Gleichzeitig wurde österreichweit die Bewährungshilfe (durch den Verein „Neustart“) verankert. Die Reform wurde mit dem Jugendgerichtsgesetz 1988 fortgesetzt, wobei auch der außergerichtliche Tatausgleich (mit dem Opfer) als konstruktive Reaktion auf strafbares Verhalten normiert wurde. Schließlich wurde mit 1. Jänner 2000 die „Diversion“ samt zahlreichen alternativen Maßnahmen – wie z.B. Tatausgleich und gemeinnützige Leistungen – zur Verhinderung von Vorstrafen (bei Taten mit nicht hohem Schuldgehalt) im allgemeinen Strafrecht verankert.
Zwischen 1980 und 1996 erfolgte auch die Generalsanierung des Gerichtsgebäudes, wobei sämtliche alserstraßenseitig gelegenen Verhandlungssäle – mit Ausnahme des „Großen Schwurgerichtssaales“ sowie des „Egon-Schiele-Saales“ im 2. Stock (Zimmer 2029) – in Kanzleiräumlichkeiten und Richterzimmer umgestaltet wurden. Gleichzeitig wurde ein neuer Verhandlungssaaltrakt mit knapp 30 Sälen zur Wickenburggasse hin errichtet, sodass das Landesgericht seither auch über einen zweiten Eingang unter der Adresse Wickenburggasse 22 verfügt.
Die örtliche Zuständigkeit des LG für Strafsachen Wien war mit 1. Jänner 1997 im Hinblick auf den Wegfall der „Umland-Bezirksgerichte“ auf das Wiener Stadtgebiet beschränkt worden.37 Durch die beschlossene Auflösung des Jugendgerichtshofes mit Wirksamkeit 1. Juli 2003 wurde dessen sachliche Zuständigkeit – bezüglich der landesgerichtlichen Agenden – dem Landesgericht für Strafsachen Wien übertragen.38
Die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretene Kodifikation des neuen Ermittlungsverfahrens brachte massive strafprozessuale Änderungen.39 Die Tätigkeit der Polizei im Strafprozess wurde klar normiert, der Opferschutz verstärkt und die Leitung des Vorverfahrens (u.a. nach deutschem Vorbild) dem Staatsanwalt zugewiesen, wobei der Grundrechtsschutz nun – nach Abschaffung des Untersuchungsrichters – durch den Haftund Rechtschutzrichter sicherzustellen ist.
Mit 1. Jänner 2009 wurde die „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption“ in Wien geschaffen, die mit 1. September 2011 in „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ umbenannt wurde.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurden einerseits die Zuständigkeiten des Geschworenengerichtes reduziert, andererseits wurde die Zusammensetzung des Schöffengerichtes auf drei Personen (mit nur mehr einem Berufsrichter) beschränkt. Mit 1. Jänner 2015 wurden v.a. für Verbrechen mit hoher Strafdrohung und für komplexe Wirtschaftsgroßverfahren mit hohem Schaden erneut verstärkte Schöffengerichte mit der ursprünglichen Besetzung von zwei Berufsund zwei Laienrichtern eingeführt.40
Die vorläufig letzte Novelle durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016 betraf das StGB, wobei 40 Jahre nach seinem Inkrafttreten v.a. Nachjustierungen bei den Strafdrohungen und bezüglich des Begriffs der „Gewerbsmäßigkeit“ vorgenommen wurden.41 Weitere Reformen des SMG sowie des Maßnahmenvollzugs sollen in Kürze folgen.

1 Bezirksmuseum Josefstadt, 175 Jahre Gerichtsbarkeit; Bibliotheksverein, Geschichte des Grauen Hauses; FORSTHUBER, GARSCHA, Zeittafeln Justizgeschichte.
2 WALDSTÄTTEN, Staatliche Gerichte.
3 RGBl. 278/1849.
4 RGBl. 288/1849.
5 RGBl. 5/1852.
6 RGBl. 24/1852.
7 RGBl. 117/1852.
8 RGBl. 151/1853.
9 RGBl. 249/1853.
10 RGBl. 87/1862.
11 RGBl. 88/1862.
12 RGBl. 142/1867.
13 RGBl. 144/1867.
14 RGBl. 119/1873.
15 RGBl. 282/1897.
16 StGBl. 93/1918.
17 StGBl. 279/1920.
18 StGBl. 321/1920.
19 StGBl. 402/1920.
20 BGBl. 310/1921.
21 BGBl. 18/1922.
22 StGBl. 46/1919 bzw. StGBl. 439/1920.
23 BGBl. 234/1929.
24 Arbeiter-Zeitung Nr. 193 v. 15. 7. 1927 (Morgenblatt) 1–2.
25 StGBl. 422/1921.
26 BGBl. I 83/1934.
27 BGBl. II 77/1934.
28 BGBl. II 152/1934.
29 StGBl. 94/1945.
30 StGBl. 25/1945.
31 StGBl. 13/1945.
32 StGBl. 32/1945.
33 BGBl. 240/1950.
34 BGBl. 120/1958.
35 Art. 85 B-VG.
36 BGBl. 60/1974.
37 BGBl. 91/1993.
38 BGBl. I 30/2003.
39 Strafprozessreformgesetz, BGBl. 19/2004.
40 § 32 Abs. 1a StPO, BGBl. I 71/2014
41 BGBl. I 112/2015

Korrespondenz:

Mag. Friedrich Forsthuber
Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien
Landesgerichtsstraße 11
1080 Wien

Abkürzungen:
Siehe das allgemeine Abkürzungsverzeichnis:
http://www.rechtsgeschichte.at/files/abk.pdf

Literatur:
Bezirksmuseum Josefstadt (Hg.), 175 Jahre Gerichtsbarkeit in der Josefstadt. Ein Begleitbuch zur Ausstellung (Wien 2014).
Bibliotheksverein im Landesgericht für Strafsachen (Hg.), Die Geschichte des Grauen Hauses und der österreichischen Strafgerichtsbarkeit (Wien 2012).
Friedrich FORSTHUBER, Winfried GARSCHA (Hgg.), Zeittafeln-Justizgeschichte. Die Geschichte des Grauen Hauses und der österreichischen Strafgerichtsbarkeit (Wien ²2015).
Gerald KOHL, Ilse REITER-ZATLOUKAL (Hgg.), RichterInnen in Geschichte, Gegenwart und Zukunft. Auswahl, Ausbildung, Fortbildung und Berufslaufbahn (Wien 2014).
Winfried PLATZGUMMER, Christian ZOLLES, J.G. Grasel vor Gericht. Die Verhörprotokolle des Wiener Kriminalgerichts und des Kriegsgerichts in Wien (Horn–Waidhofen an der Thaya 2013).
Alfred WALDSTÄTTEN, Staatliche Gerichte in Wien seit Maria Theresia. Beiträge zu ihrer Geschichte. Ein Handbuch (= Forschungen und Beiträge zur Wiener Stadtgeschichte 54, Innsbruck–Wien–Bozen 2011).